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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19 B   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19 B (https://dejure.org/2019,86918)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.10.2019 - L 7 AS 16/19 B (https://dejure.org/2019,86918)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - L 7 AS 16/19 B (https://dejure.org/2019,86918)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 7 AS 40/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19
    Aufgrund der im Prozesskostenhilfebeschluss vom 10. Januar 2019 ausdrücklich nur erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung ab "13. Dezember 2018", dem Tag des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags vom 11. Dezember 2018, ist folglich für die Gebührenbestimmung allein auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers ab dem Eingang dieses positiv beschiedenen Antrags abzustellen (vgl. auch: Beschlüsse des Senats vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B - und vom 22. Mai 2019 - L 7 AS 33/17 B).

    Ein Abstellen auf die frühere erste Antragstellung des Beschwerdeführers kommt wegen der im Mai 2016 nach gerichtlichem Hinweis auf erforderliche und noch fehlende Erklärungen und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ausdrücklich erklärten Antragsrücknahme, wie auch im Fall einer insoweit ausdrücklich erfolgten ablehnenden Entscheidung (vgl. Beschluss des Senats vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B), nicht in Betracht, weil der gemäß § 117 Abs. 1 ZPO für eine Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche Antrag mit der jederzeit möglichen Rücknahme (vgl. Wache in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 117 Rn 4), z.B. wegen der fehlenden finanziellen Voraussetzungen iSd § 115 ZPO, seine Wirkung verliert, weshalb für eine etwaige spätere Prozesskostenhilfebewilligung zwingend ein - vom Beschwerdeführer auch gestellter - neuer Antrag erforderlich ist.

    Etwaig vor dem 13. Dezember 2018 entfaltete Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Klageinreichung können auch nicht über § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG als vergütungsrelevante Tätigkeiten berücksichtigt werden, weil der mit dem bewilligenden Beschluss des SG vom 10. Januar 1019 im Verfahren S 46 AS 3638/15 beschiedene Prozesskostenhilfeantrag nicht bereits mit der Klageinreichung, sondern erst mehr als zwei Jahre später gestellt wurde (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 270 und Beschlüsse des Senats vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B -, vom 31. Juli 2018 - L 7 AS 76/17 B - und vom 12. September 2016 - L 7 AS 8/15 B RVG - m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - L 20 AL 224/17

    Nach einer Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19
    Die allein ersichtliche Gegenansicht des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Januar 2018 - L 20 AL 224/17 B), wonach bei der Bemessung der Prozesskostenhilfegebühren immer auch auf Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts abzustellen sei, die dieser vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung erbracht habe, überzeugt nicht.

    Es besteht entgegen der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Januar 2018 - L 20 AL 224/17 B - juris RdNr. 33) auch keine Notwendigkeit für eine Heranziehung der im Verhältnis Rechtsanwalt-Mandant entstandenen Verfahrensgebühr bei der Festsetzung der Einigungsgebühr im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren mit Blick auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO).

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19
    Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF - Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, § 14 Rn 18 ff.).

    Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - aaO.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2019 - L 7 SO 4/19

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19
    Dies folgt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27. September 2019 - L 7 SO 4/19 B) aus dem Wortlaut der Nr. 1006 VV RVG, aber auch aus dem Wortlaut des § 48 RVG, der allein auf die ab der Beantragung der Prozesskostenhilfe erbrachten anwaltlichen Tätigkeiten abstellt:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 7 AS 33/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19
    Aufgrund der im Prozesskostenhilfebeschluss vom 10. Januar 2019 ausdrücklich nur erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung ab "13. Dezember 2018", dem Tag des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags vom 11. Dezember 2018, ist folglich für die Gebührenbestimmung allein auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers ab dem Eingang dieses positiv beschiedenen Antrags abzustellen (vgl. auch: Beschlüsse des Senats vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B - und vom 22. Mai 2019 - L 7 AS 33/17 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2018 - L 7 AS 76/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19
    Etwaig vor dem 13. Dezember 2018 entfaltete Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Klageinreichung können auch nicht über § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG als vergütungsrelevante Tätigkeiten berücksichtigt werden, weil der mit dem bewilligenden Beschluss des SG vom 10. Januar 1019 im Verfahren S 46 AS 3638/15 beschiedene Prozesskostenhilfeantrag nicht bereits mit der Klageinreichung, sondern erst mehr als zwei Jahre später gestellt wurde (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 270 und Beschlüsse des Senats vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B -, vom 31. Juli 2018 - L 7 AS 76/17 B - und vom 12. September 2016 - L 7 AS 8/15 B RVG - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2016 - L 7 AS 8/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19
    Etwaig vor dem 13. Dezember 2018 entfaltete Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Klageinreichung können auch nicht über § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG als vergütungsrelevante Tätigkeiten berücksichtigt werden, weil der mit dem bewilligenden Beschluss des SG vom 10. Januar 1019 im Verfahren S 46 AS 3638/15 beschiedene Prozesskostenhilfeantrag nicht bereits mit der Klageinreichung, sondern erst mehr als zwei Jahre später gestellt wurde (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 270 und Beschlüsse des Senats vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B -, vom 31. Juli 2018 - L 7 AS 76/17 B - und vom 12. September 2016 - L 7 AS 8/15 B RVG - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05

    Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19
    Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF - Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, § 14 Rn 18 ff.).
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